BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 115neu
Artikel 115
Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht können Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.