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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 116neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 116↗RIS↗

Artikel 116

  1. Absatz eins,Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß werden keine Kosten erhoben.
  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung für die vor ihm anhängig werdenden Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte enthalten muß.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen, welcher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.