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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 14↗RIS↗

2. ABSCHNITT
Verfahren

Artikel 14

  1. Absatz eins,Das Begehren auf Übertragung von Vermögen (Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu richten.
  2. Absatz 2,Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:
    1. Litera a
      einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Artikel 3),
    2. Litera b
      Angaben über den Wohnsitz am Tage der Anbringung des Begehrens und über den Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Gebiete der Republik Österreich gelegen war,
    3. Litera c
      eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen, soweit es auch am 27. Juli 1955 in Österreich vorhanden war,
    4. Litera d
      für das in Litera c,) bezeichnete Vermögen Angaben über die nach den Bestimmungen dieses Vertrages maßgebenden Werte und etwa hierüber vorhandene Unterlagen,
    5. Litera e
      im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen die zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen Urkunden.
    Können die hiernach erforderlichen Nachweise oder Urkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nachgebracht werden.
  3. Absatz 3,Sind die Angaben in dem Begehren für eine Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes verlangen.