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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.