Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Absatz eins,) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Absatz 2, von dem Begünstigten zu tragen sind.
  2. Absatz 2,Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht in Anspruch genommen werden.