Absatz eins,Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Absatz eins,) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Absatz 2, von dem Begünstigten zu tragen sind.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
- Absatz 2,Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht in Anspruch genommen werden.