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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

  1. Absatz eins,Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann im Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Absatz 3, genannten Verbindlichkeiten.
  2. Absatz 2,Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 2, festgesetzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter schriftlich anmeldet.