BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35
Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zinsen.