BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
Artikel 37
Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deutscher Kreditinstitute (Artikel 32 Absatz 3,) gegenüber österreichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter und der Deutschen Golddiskontbank.