Absatz eins,Die Republik Österreich wird den deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945 zur Verfügung stellen:
- Litera adie Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945,
- Litera bden deutschen Rückversicherungsunternehmungen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 5, angeführten Anteilsrechte, Erlöse und Surrogate.