Absatz eins,Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen (Artikel 50 und Artikel 51 Absatz eins,), die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen Versicherungsunternehmung dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 54neu
Artikel 54
- Absatz 2,Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Versicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungsunternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Das Nähere darüber, wie die Werte für die Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden.