BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 57neu
Artikel 57
Die Republik Österreich kann die von den deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwischenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute zu deren Bedingungen übertragen.