Absatz eins,Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Absatz 2, genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Absatz 2, angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.
Solche Unterlagen sind insbesondere
- Litera aBausparverträge samt Bausparbedingungen,
- Litera bzugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge betreffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zahlungen der Bausparer an die Bausparkasse ersichtlich sind,
- Litera cVerzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Darlehensforderungen mit den dazugehörigen Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Verbücherung im Original oder in Abschrift.