BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).