Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 66↗RIS↗

Artikel 66

Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur so lange und insoweit benützen, als sie diesen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.