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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 81neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 81↗RIS↗

TEIL römisch vier
Ergänzende Bestimmungen

1. ABSCHNITT
Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland

Artikel 81

Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Absatz 3, Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.