Absatz eins,Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interessen eingeteilt.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz 2,Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
- Litera aland- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- Litera bGrundvermögen,
- Litera cBetriebsvermögen sowie Anteile an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft und an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Österreich,
- Litera dsonstige körperliche Sachen.
- Absatz 3,Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige Vermögen.
- Absatz 4,Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer Betracht:
- Litera aHausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich persönlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsausübung notwendige Gegenstände und Werkzeuge sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
- Litera bbewegliche Güter, die nach Österreich verlagert worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen.