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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 94neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 94↗RIS↗

Artikel 94

Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb eines Monates zu beginnen.