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BGBl. Nr. 124/1958

kundgemacht 30.06.1958 RIS↗
124. Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
GARANTIEABKOMMEN (Industriekredit-Projekt) zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG vom 28. April 1958.
Kundmachung BGBl. Nr. 124/1958× zu Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.05.1958 · idF BGBl. Nr. 124/1958 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei
Abschnitt 2.01

Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthalten ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter, nicht allein zur Sicherstellung, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Belastungen des Darlehens, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Darlehensnehmers, wie sie im Darlehensvertrag und in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.