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BGBl. Nr. 129/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗Parlament↗
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 113neu
in Kraft 01.01.1959 – 14.08.2018 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 62/2018 Art. 1 § 113↗RIS↗

5. Augenschein.

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Zur Aufklärung der Sache kann die Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen, vornehmen. Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten sind beizuziehen, wenn dies zweckdienlich ist. In allen übrigen Fällen sind sie von der Anberaumung eines Augenscheines rechtzeitig mit dem Hinweis zu verständigen, daß ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits bestellter Verteidiger ist von der Vornahme des Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung am Augenschein kann ihm nicht versagt werden. Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen wird und keinen Verteidiger bestellt hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine Person seines Vertrauens beigezogen wird.
  2. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.