Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 129/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗Parlament↗
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 214neu
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 214↗RIS↗

Zu Paragraph 259,

Paragraph 214, (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.

  1. Absatz 2,Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
  2. Absatz 3,Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist stets in den Urteilssatz aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.