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BGBl. Nr. 129/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗Parlament↗
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 220neu
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 Art. 1 § 220↗RIS↗

Zum römisch zwanzig. Hauptstück.

Paragraph 220, (1) Auch wenn die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens rechtskräftig abgelehnt oder wegen gerichtlicher Unzuständigkeit der Anklage keine Folge gegeben oder der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann das Strafverfahren wegen dieses Vergehens nur nach Wiederaufnahme eingeleitet oder fortgesetzt werden.

  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweise ergeben, die für die gerichtliche Zuständigkeit sprechen. Auf Finanzvergehen, die der Beschuldigte (Angeklagte) nach der Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung in erster Instanz begangen hat, kann die Wiederaufnahme nicht gegründet werden.
  2. Absatz 3,Der Wiederaufnahme wegen eines Finanzvergehens steht nicht entgegen, daß die Tat als strafbare Handlung anderer Art gerichtlich verfolgt wurde oder noch verfolgt wird.
  3. Absatz 4,Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das Verfahren wegen des Finanzvergehens auch dann in den Stand der Voruntersuchung, wenn die Tat bereits als eine andere strafgerichtliche Handlung gerichtlich verfolgt wird und das Verfahren schon weiter gediehen ist.
  4. Absatz 5,Berechtigt zum Antrag auf Wiederaufnahme sind der Staatsanwalt und die Finanzstrafbehörde.