BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 235neu
Paragraph 235, Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.