Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 43neu
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.