vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 76neu
Paragraph 76,
Nebenbeteiligte sind
- Litera a
- Litera bPersonen, die nach Paragraph 28, zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).