Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 254neu
ARTIKEL römisch drei.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes.
Paragraph 254,
- Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz gemäß Artikel 97 Absatz 2, des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes.