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BGBl. Nr. 12/1958

kundgemacht 06.02.1958 RIS↗Parlament↗
12. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes.
Bundesverfassungsgesetz vom 22. Jänner 1958, womit die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes ergänzt werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1958× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 141geändertlit a, lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 19.12.1945 – 06.02.1958 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 12/1958 Art. 141↗RIS↗
in Kraft 07.02.1958 – 30.09.1975 · idF BGBl. Nr. 12/1958 · danach: BGBl. Nr. 409/1975 Art. 141↗RIS↗
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
(1 a) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung. über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den gesetzgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organs;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandats in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlich beruflichen Vertretung begründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
Schlagworte
Wahlgerichtshof, Wahlanfechtung, Gemeinderat, Publikation,
Antragsrecht, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsmitglied,
Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied, Gemeinderatsmitglied,
administrativer Instanzenzug