BGBl. Nr. 133/1958
133. Bundesgesetz: 2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, mit dem das Wertpapierbereinigungsgesetz geändert und ergänzt wird (2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.