daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche Anstalten oder Lehranstalten solcher Art bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind; die Gegenstände müssen unter Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
BGBl. Nr. 180/1958
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 4neu
ANLAGE D
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind, unter dem Vorbehalt:
- Litera a
- Litera bdaß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.