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BGBl. Nr. 180/1958

kundgemacht 12.08.1958 RIS↗
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1958× zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 12.06.1958 · idF BGBl. Nr. 180/1958 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.