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BGBl. Nr. 180/1958

kundgemacht 12.08.1958 RIS↗
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1958× zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 12.06.1958 · idF BGBl. Nr. 180/1958 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel römisch neun Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln römisch neun und römisch zehn angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln römisch dreizehn und römisch vierzehn vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.