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BGBl. Nr. 180/1958

kundgemacht 12.08.1958 RIS↗
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1958× zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 12.06.1958 · idF BGBl. Nr. 180/1958 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision dieses Abkommens auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Generalkonferenz dieser Organisation.