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BGBl. Nr. 180/1958

kundgemacht 12.08.1958 RIS↗
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1958× zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 12.06.1958 · idF BGBl. Nr. 180/1958 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:

  1. Litera a
    ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen des freien Austausches, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder zu verringern;
  2. Litera b
    das mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundene Verwaltungsverfahren zu vereinfachen;
  3. Litera c
    für eine rasche und umsichtige Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu sorgen.