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BGBl. Nr. 197/1958

kundgemacht 05.09.1958 RIS↗
197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1958× zu Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 197/1958 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.
  2. Absatz 2,Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.