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BGBl. Nr. 197/1958

kundgemacht 05.09.1958 RIS↗
197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1958× zu Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 1neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 197/1958 Art. 3 § 1↗RIS↗

TEIL römisch drei.

Paragraph eins,

Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.