BGBl. Nr. 203/1958
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
ARTIKEL 27
Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen
Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens maßgebend.