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BGBl. Nr. 203/1958

kundgemacht 16.09.1958 RIS↗
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über deutsche Auslandsschulden neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Zahlung und Transfer nach dem Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland wird

  1. Litera a
    gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.