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BGBl. Nr. 203/1958

kundgemacht 16.09.1958 RIS↗
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über deutsche Auslandsschulden neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten

  1. Litera a
    nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
  2. Litera b
    Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind,
und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.