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BGBl. Nr. 214/1958

kundgemacht 30.09.1958 RIS↗
214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.
PROTOKOLL ÜBER MILITÄRISCHE PFLICHTEN IN GEWISSEN FÄLLEN VON DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UNTERZEICHNET IM HAAG, AM 12. APRIL 1930.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1958× zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.