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BGBl. Nr. 214/1958

kundgemacht 30.09.1958 RIS↗
214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.
PROTOKOLL ÜBER MILITÄRISCHE PFLICHTEN IN GEWISSEN FÄLLEN VON DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UNTERZEICHNET IM HAAG, AM 12. APRIL 1930.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1958× zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.