Wenn eine Vertragspartei die Ausstellung von Carnets de passages en douane für gewisse gewerbliche Luftfahrzeuge für unerläßlich hält, so gilt dieses Abkommen entsprechend.
BGBl. Nr. 21/1958
21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WASSERFAHRZEUGEN UND LUFTFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 6neu
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen bei der vorübergehenden Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen gegenwärtig oder künftig gewähren.
- Ziffer 3Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer Nichtvertragspartei haben.
- Ziffer 4Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den zugelassenen Verbänden Erleichterungen zu gewähren
- Litera afür die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine gefordert werden;
- Litera bfür die Überweisung von Zahlungsmitteln, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
- Litera cfür die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung von Vordrucken der Eingangsvormerkscheine, die den zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.