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BGBl. Nr. 21/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WASSERFAHRZEUGEN UND LUFTFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1958× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 21/1958 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Ziffer eins Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an nachweisen, daß die betreffenden Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wiederausgeführt worden sind.

Ziffer 2 Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.

Ziffer 3 In Ländern, deren Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ziffer 4 Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.