BGBl. Nr. 21/1958
21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WASSERFAHRZEUGEN UND LUFTFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 31neu
Artikel 31
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.