BGBl. Nr. 22/1958
22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.