Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 22/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1958× zu Zollabkommen über Behälter (1956)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über Behälter (1956) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.