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BGBl. Nr. 243/1958

kundgemacht 13.11.1958 RIS↗
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Kundmachung BGBl. Nr. 243/1958× zu Verkehr mit Obstpflanzgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Paragraph eins, (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:

  1. Litera a
    die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
  2. Litera b
    bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
  3. Litera c
    bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (Paragraph 5, Absatz 6,) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;
  4. Litera d
    bei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.
  1. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen der Wahrheit entsprechen.
  2. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.