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BGBl. Nr. 243/1958

kundgemacht 13.11.1958 RIS↗
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Kundmachung BGBl. Nr. 243/1958× zu Verkehr mit Obstpflanzgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

  1. Absatz 2,Bei Bestrafungen nach Absatz eins, kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.