die Unterlage des Obstpflanzgutes;
BGBl. Nr. 243/1958
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3, (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:
- Litera a
- Litera bdie Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form, Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);
- Litera cdie Sortierung des Obstpflanzgutes.
- Absatz 2,Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) stammt.
- Absatz 3,Obstpflanzgut, das den in der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.
- Absatz 4,Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu vernichten
- Litera aObstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen der Güteklasse B nicht entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen Quartieren und
- Litera bObstpflanzgut, das nach Beendigung des Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen belassen wurde (überständige Ware).
- Absatz 5,Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze, die vor dem 15. September eines jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.