Absatz 2,Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (Paragraph 5,).
BGBl. Nr. 243/1958
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Paragraph 4, (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.