BGBl. Nr. 243/1958
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6, Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.