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BGBl. Nr. 243/1958

kundgemacht 13.11.1958 RIS↗
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Kundmachung BGBl. Nr. 243/1958× zu Verkehr mit Obstpflanzgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 8↗RIS↗

Paragraph 8, (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:

  1. Litera a
    von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,) in Unterordnung unter den Landeshauptmann;
  2. Litera b
    von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung unter den Landeshauptmann.
  1. Absatz 2,Die Organe gemäß Absatz eins, Litera a, dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.
  2. Absatz 3,Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Absatz 2, gegenüber den Baumschulen zu.