BGBl. Nr. 243/1958
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9neu
Paragraph 9, Die Organe der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.