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BGBl. Nr. 243/1958

kundgemacht 13.11.1958 RIS↗
243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über den Verkehr mit Obstpflanzgut.
Kundmachung BGBl. Nr. 243/1958× zu Verkehr mit Obstpflanzgut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verkehr mit Obstpflanzgut neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Die Organe der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.